Allgemeine Nutzungsbedingungen für beschrankte Parkeinrichtungen (Mitarbeiter-Parkplatz) der Eutiner Festspiele gGmbH

I. Nutzungsvertrag - Leistung

  1. Mit dem Abstellen eines Kraftfahrzeugs im Sinne von § 1 StVG auf diesem als Parkraum ausgewiesenen Privatgelände schließen die Eutiner Festspiele gGmbH, (im Folgenden „Eutiner Festspiele“) mit dem Fahrer des Kraftfahrzeuges (im Folgenden „Nutzer“) einen Nutzungsvertrag über die unentgeltliche Parkraumnutzung zu den Bedingungen dieser allgemeinen Nutzungsbedingungen. Wohnmobile, Kraftfahrzeuge mit Anhängern und LKW mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t sind von der Parkraumnutzung ausgeschlossen.
  2. Die Eutiner Festspiele überlassen den Raum für die Nutzung dieses Privatgeländes als Parkraum zum Abstellen für Kraftfahrzeuge nur unter dem Vorbehalt, dass der Nutzer die Nutzungsbedingungen unter Ziffer II einhält, und übernehmen darüber hinaus keine weiteren Pflichten. Gegenstand des Vertrages ist insbesondere nicht die Bewachung und Verwahrung des abgestellten Fahrzeuges oder die Gewährung von sonstigen Obhutspflichten.
  3. Eine etwaige Videoüberwachung der Fläche begründet keine zusätzlichen Pflichten im Nutzungsvertragsverhältnis. Im Fall einer Videoüberwachung wird der Nutzer auf die gesonderte Datenschutzerklärung hingewiesen.

II. Nutzungsbedingungen

  1. Voraussetzung für die Nutzung ist stets, dass das abgestellte Fahrzeug haftpflichtversichert, mit einem amtlichen Kennzeichen (§ 23 StVZO) und mit einer gültigen amtlichen Prüfplakette (z.B. TÜV) versehen ist.
  2. Bei der Parkeinrichtung handelt es sich um einen Betriebsparkplatz der Eutiner Festspiele, die öffentliche Nutzung ist ausgeschlossen. Der Nutzer muss in einem Angestelltenverhältnis mit den Eutiner Festspielen stehen, ein Dienstleister oder geladener Gast der Eutiner Festspiele sein.
  3. Der Zugang zur Parkeinrichtung erfolgt mittels Zugangscodes. Der von den Eutiner Festspielen ausgegebene Code darf nicht an Dritte weitergegeben werden. Die Nutzung der Parkeinrichtung ist ausschließlich den Mitarbeiter/innen bzw. direkten Dienstleistern und geladenen Gästen vorbehalten. Dieses Nutzungsrecht ist durch den Nutzer nicht an Dritte übertragbar
  4. Kraftfahrzeug dürfen nur innerhalb der markierten Stellplätze abgestellt werden.
  5. Sind einzelne Stellplätze besonderen Nutzergruppen (bspw. Abteilungen) vorbehalten, dürfen diese nur von solchen Nutzergruppen genutzt werden; der Mieter ist bei Aufforderung durch die Eutiner Festspiele zum Nachweis über die Zugehörigkeit zu einer solchen Mietergruppe verpflichtet.
  6. Innerhalb dieses Privatgeländes darf das Fahrzeug höchstens mit Schrittgeschwindigkeit bewegt werden.
  7. Der Nutzer hat die Anweisungen des Personals oder der Beauftragten der Eutiner Festspiele zu befolgen sowie die Verkehrszeichen und Hinweisschilder vor Ort zu beachten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung entsprechend.

III. Vertragsdauer

  1. Der Vertrag endet mit der Ausfahrt des Fahrzeugs aus dem Privatgelände.
  2. Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt für die Eutiner Festspiele insbesondere vor, wenn der Mieter schuldhaft
    • das Privatgelände entgegen den Nutzungsbedingungen gemäß Ziffer II nutzt, oder
    • das Fahrzeug nicht haftpflichtversichert oder ohne amtliches Kennzeichen (§ 23 StVZO) oder nicht mit einer gültigen Prüfplakette versehen ist, oder
    • trotz Aufforderung auf dem Privatgelände schneller als die erlaubte Schrittgeschwindigkeit fährt, oder
    • das Privatgelände auf andere Weise als zum Abstellen von Kraftfahrzeugen nutzt, insbesondere Betriebsstoffe und feuergefährliche Gegenstände sowie leere Betriebsstoffbehältern lagert, oder
    • trotz Auffordern den Motor unnötig lange laufen lässt, oder
    • sein Fahrzeug mit undichtem Tank oder Motor oder sonst im verkehrsunsicheren Zustand parkt.
  3. Nach Vertragsende hat der Mieter das Kraftfahrzeug unverzüglich von dem Privatgelände zu entfernen.
  4. Unbeschadet sonstiger Rechte zur Beseitigung von Kraftfahrzeugen sind die Eutiner Festspiele berechtigt, das Kraftfahrzeug mit Kostenpflicht für den Nutzer abzuschleppen, wenn der Nutzer es nach Vertragsende schuldhaft nicht unverzüglich von dem Privatgelände entfernt oder wenn er es schuldhaft unter Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen in Ziffer II abstellt.

IV. Verhalten im Parkraum - Hausrecht

Auf dem Privatgelände ist Personen (gleich ob Nutzern oder Dritten) insbesondere nicht gestattet:

  • das Begehen der Fahrbahnen einschließlich der Ein- und Ausfahrten, es sei denn, es sind keine Gehwege oder Seitenstreifen vorhanden,
  • die Nutzung als Wohnmobil- oder Wohnwagenstellplatz o.ä.
  • die Verwendung von Feuer,
  • die zweckfremde Nutzung (z.B. Spielplatz, Grillplatz, Auslaufwiese für Haustiere etc.)
  • das Verteilen von Werbematerial,
  • jede kommerzielle Nutzung.
  • die lärmintensive Nutzung (laute Musik, laute Motorengeräusche etc.)

Während des Aufenthalts auf dem Privatgelände sind die Anweisungen des Personals oder der Beauftragten der Eutiner Festspiele zu befolgen.

V. Haftung, Anzeigepflicht

  1. Die Eutiner Festspiele haften nicht für Schäden, die allein durch für die Eutiner Festspiele unvorhersehbare Naturereignisse eingetreten oder durch andere Nutzer oder sonstige Dritte zu verantworten sind, insbesondere bei Diebstahl oder durch Beschädigungen des Kraftfahrzeugs durch solche Personen.
  2. Die verschuldensunabhängige Haftung der Eutiner Festspiele für anfängliche Sachmängel wird ausgeschlossen. Die Eutiner Festspiele haften auf Schadensersatz für Pflichtverletzungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften die Eutiner Festspiele nur bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, welche die Eutiner Festspiele arglistig verschwiegen haben oder im Rahmen einer etwaigen Garantiezusage sowie bei Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Nutzer vertraut und vertrauen darf, in letzterem Fall aber begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.

VI. Gerichtsstandsvereinbarung

Ist der Mieter Kaufmann oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so wird Eutin als Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus und in Zusammenhang mit der berechtigten oder unberechtigten Nutzung dieses Privatgeländes vereinbart, es sei denn, ein anderer Gerichtsstand ist zwingend gesetzlich vorgeschrieben.

Tickets / Termine
Do 05.09.
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